Grundwasserschutzzonen

Das Grundwasser in der Reinacherheide ist für die Trinkwasserversorgung im Birs- und Leimental von grosser Bedeutung. Das Wasserwerk Reinach und Umgebung fördert hier Trinkwasser für rund 56'000 Konsumentinnen und Konsumenten. Mit den Grundwasserschutzzonen wird das wichtige Grundwasser vor Verunreinigungen geschützt. Seit 2020 gelten in Reinach die neuen Grundwasserschutzzonen "Rein-acherheide/Mülimatten".

Reinacher Heide


1. Welche Gebiete liegen in den Grundwasserschutzzonen?
Die Schutzzonen umfassen neben dem Naturschutzgebiet Reinacherheide auch Teile der Siedlungsgebiete Kägen, Aumatt und Gstad / Neureinach. Festgelegt sind sie im Grundwasserschutzzonenplan. Welche Gebiete in einer Grundwasserschutzzone liegen, können Sie auch im Geoportal Reinach einsehen.

2. Welche Bestimmungen gelten in den Grundwasserschutzzonen?
Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 (Fassungsbereich), S2 (engere Schutzzone) und S3 (weitere Schutzzone). mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen. Diese sind z.T. im Grundwasserschutzzonenreglement festgelegt. Zum grössten Teil sind sie aber übergeordnet geregelt, z.B. in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung.

Gärten, Wege, Plätze: Pflanzenschutzmittel und Dünger

In den Grundwasserschutzzonen gelten Auflagen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Dünger. Das Merkblatt des Kantons Basel-Landschaft fasst die aktuellen Bestimmungen zusammen.
Nicht nur in den Grundwasserschutzzonen, sondern allgemein gilt: Auf Plätzen, Wegen und Strassen, auf Dächern und Terrassen ist die Verwendung von Herbiziden, Algenbekämpfungsmitteln und Moosentfernern verboten.
Für die Grundwasserschutzzone S2 sind diverse weitere Pflanzenschutzmittel verboten Das Bundesamt für Landwirtschaft aktualisiert die Liste der verbotenen Pflanzenschutzmittel jährlich. Einschränkungen gelten in der S2 auch für diverse Düngemittel. Flüssige Hof- und Recyclingdünger (z.B. Gülle) dürfen nicht eingesetzt werden. Die handelsüblichen mineralischen Mehrnährstoffdünger dürfen in Kleingärten jedoch verwendet werden, wenn die Dosierung gemäss Verpackungsaufschrift nicht überschritten wird. Weitere Infos erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz und Energie.

Erdwärmesonden

Für die Bewilligung von Erdwärmesonden ist der Kanton Baselland zuständig. In den Grundwasserschutzzonen sind Erdwärmesonden normalerweise nicht zulässig. Weitere Infos finden Sie direkt beim Amt für Umweltschutz und Energie.

Untergeschosse und Tiefgaragen

Gemäss eidg. Gewässerschutzverordnung darf die schützende Boden- und Deckschicht über dem Grundwasser nicht nachteilig verändert werden. Für Reinach heisst dies: Neue Bauten und Anlagen, müssen in der Schutzzone S2 mindestens 10m Abstand zum Grundwasserspiegel aufweisen (Grundwas-serschutzzonenreglement, § 4 Abs. 2 a). Massgebend ist der höchste gemessene Grundwasserstand. Der Grundwasserstand bei Hochwasser kann im Geoportal Reinach eingesehen werden.

Versickerung

In den Grundwasserschutzzonen darf kein Abwasser versickert werden. Schmutzwasserleitungen müssen deshalb regelmässig auf ihre Dichtheit geprüft werden. Private Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 müssen alle 10 Jahre überprüft werden, in der Zone S3 alle 20 Jahre.
In der Schutzzone S2 darf auch Regenwasser von Hausdächern, Balkonen, Vorplätzen etc. nicht versickert werden. In der S3 ist eine Versickerung möglich, allerdings nur über eine bewachsene Bodenschicht. Sickergalerien und Sickerschächte sind nicht zulässig.

Parkplätze

In der Grundwasserschutzzone S2 ist auf Platz- und Verkehrsflächen generell keine Versickerung zulässig. Parkplätze müssen deshalb versiegelt und an die Kanalisation angeschlossen werden. In der Grundwasserschutzzone S3 müssen Umschlag- und Lagerplätze sowie Parkplätze mit mittlerer bis hoher Belastung ebenfalls versiegelt werden. Besucherparkplätze zu einem Wohnhaus oder Bürogebäude zählen hingegen als Parkplätze mit tiefer Belastung, eine Versickerung über eine Bodenpassage ist deshalb möglich.

Bestehende Bauten und Anlagen

Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen in den Grundwasserschutzzonen, die das Trinkwasser gefährden können, müssen saniert werden. Die Sanierungsmassnahmen richten sich nach dem Massnahmenplan im Anhang zum Grundwasserschutzzonenreglement.

3. Wie wurden die Grundwasserschutzzonen festgelegt?
Die Grundwasserschutzzonen für die Pumpwerke des Wasserwerks Reinach und Umgebung wurden erstmals in den 1980er Jahren festgelegt. Mit der bis 2020 erfolgten Revision wurden die Schutzzonen gemäss der aktuellen eidgenössischen Gesetzgebung erweitert. Der Regierungsrat hat die neuen Grundwasserschutzzonen «Reinacherheide / Mülimatten» 2020 genehmigt, sie sind damit rechtskräftig. Der Einwohnerrat hat die Revision der Grundwasserschutzzonen am 23. September 2019 beschlossen. Hier finden Sie die Einwohnerratsvorlage. Die öffentliche Mitwirkung fand vom 6. September bis 5. Oktober 2018 statt. Im Mitwirkungsbericht zeigt der Gemeinderat auf, wie er die Anliegen aus der Mitwirkung umgesetzt hat. Ausführlich beschrieben ist die Revision der Grundwasserschutzzonen im Planungsbericht.


Kontakt
Bei Fragen zu Liegenschaftsentwässerung, Kanalisation und dem Versickern von Regenwasser
Infrastruktur, Ver- und Entsorgung
Gregor Schaffter
gregor.schaffter@reinach-bl.ch, 061 511 63 44

Bei Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und Umgebungsgestaltungen
Bauinspektorat
Andreas Herzog
andreas.herzog@reinach-bl.ch, 061 511 63 61

 

Gemeinde Reinach
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